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Wahlordnung

Turnvereins 1894 Hessisch Lichtenau e. V.

§ 1: Wahlberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.

§ 2: Zu Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern können alle Vereinsmitglieder vom
vollendeten 18. Lebensjahr an gewählt werden, sofern sie bereits ein Jahr Mitglied
des Vereins sind.

§ 3: Die Wahl ist grundsätzlich geheim durchzuführen, und zwar wie folgt:

a) Wird für die Besetzung eines Amtes nur ein Vorschlag eingebracht, so haben
die Wähler auf die abzugebenden Stimmzettel „Ja“ oder „Nein“ zu notieren.
Anders beschriebene Stimmzettel sind ungültig. Unbeschriebene Stimmzettel
gelten als Stimmenthaltungen. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als
abgelehnt.
b) Werden für die Besetzung eines Amtes mehrere Vorschläge eingebracht, so
haben die Wähler auf den Stimmzetteln den Namen des jenigen Kandidaten zu
schreiben, dem sie ihre Stimme geben wollen. Der Kandidat, der die meisten
Stimmen auf sich vereinigt, gilt als gewählt. Bei Stimmengleichheit haben
Stichwahlen stattzufinden.
c) Die Kassenprüfer, mindestens zwei, werden jeweils für zwei Jahre gewählt.
Jedes Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus und wird durch einen anderen neu zu
wählenden Kassenprüfer ersetzt.

§ 4: Geheime Wahl ist grundsätzlich vorzunehmen bei der Besetzung der Ämter:

a) des 1. Vorsitzenden,
der stellvertretenden Vorsitzenden,
des Kassierers,
des Schriftführers.

Wahlen zur Besetzung der vorgenannten Vorstandsämter können auch durch
Handzeichen vorgenommen werden, wenn nur ein Vorschlag eingebracht worden
ist und niemand widerspricht.

b) Alle anderen Ämter innerhalb des Vereins werden nach erfolgtem Vorschlag
besetzt:

1. durch Handzeichen bzw.
2. durch geheime Wahl, wenn jemand widersprochen hat.



§ 5: Diese Wahlordnung tritt mit dem 05. März 2004 in Kraft.